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Interschutz Tradefair 20.-25.Juni 2022
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Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen, Lieferanten und Angebote von NADERER Brandsimulation AG (in der Folge NADERER genannt).
Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen kann ausschliesslich abgewichen werden, wenn NADERER dies ausdrücklich schriftlich angibt oder anerkennt.
Andere allgemeine Geschäftsbedingungen, wie die Einkaufsbedingungen der Vertragspartner, gelten, sofern sie nicht mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen übereinstimmen, ausschliesslich nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung durch NADERER.
Diese Geschäftsbedingungen sind auch für die Mitarbeiter und die Hilfskräfte, die bei NADERER tätig sind, anwendbar, sowie für Dritte, durch die NADERER den Vertrag ganz oder teilweise erfüllen lässt.
Alle Angebote sind, sofern sie nicht befristet sind, unverbindlich und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. NADERER ist berechtigt, ein unverbindliches Angebot bis spätestens eine (1) Woche nach der Angebotsannahme durch den Vertragspartner zu widerrufen.
Geringfügige Abweichungen hinsichtlich der in den Angeboten genannten Abmessungen, Gewichte, Farben und technische Daten innerhalb des üblichen Rahmens bleiben vorbehalten.
Den in den Angeboten genannten Preisen liegen die entsprechenden Umstände und Daten zugrunde (insbesondere die Lohn- und Materialkosten), die beim Unterbreiten des Angebotes bzw. beim Vertragsabschluss galten bzw. die NADERER zu diesem Zeitpunkt vorlagen.
Angebote und Verträge, die von Vertretern, Handelsagenten oder Zwischenpersonen unterbreitet bzw. abgeschlossen wurden, sind für NADERER ausschliesslich nach einer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend.
Sofern nicht ausdrücklich anders lautend vereinbart, gelten die genannten Lieferzeiten nicht als Endfrist. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins befindet sich NADERER erst nach der Inverzugsetzung durch den Vertragspartner in Verzug.
Die vereinbarte Lieferfrist beginnt am Tag der Datierung der schriftlichen Auftragsbestätigung.
Sollte NADERER aus Gründen höherer Gewalt nicht zu einer vollständigen, korrekten und einwandfreien Lieferung innerhalb der Lieferfrist in der Lage sein, so ist NADERER zu einer Vertragslösung berechtigt, oder zur Festlegung einer angemessenen Nachfrist, in der eine vollständige, korrekte und einwandfreie Lieferung erfolgen kann. Schadensersatzansprüche sind daraus nicht herzuleiten.
Als höhere Gewalt gelten Ereignisse, die NADERER nach Vertragsabschluss die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erschweren oder durch die NADERER an der Vorbereitung zur Vertragserfüllung gehindert wird. Hierzu gehören zum Beispiel Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Terrorakte, Aufruhr, Kriegsschaden, Brand, Wasserschaden, die Abriegelung bestimmter Gebiete, Überschwemmung, Arbeitsniederlegung, Betriebsbesetzung, Aussperrung, Behinderungen der Ein- und Ausfuhr, behördliche Massnahmen, Maschinendefekte, Störungen in der Energieversorgung sowohl im Betrieb von NADERER als auch bei Dritten, von denen NADERER die benötigten Materialien oder Grundstoffe ganz oder teilweise beziehen muss, sowie bei der Lagerung oder während des Transportes durch eigene Transporteure oder durch Transportunternehmen, sowie alle weiteren von NADERER nicht verschuldeten oder nicht beherrschbaren Ursachen.
NADERER ist berechtigt, Dritte mit der Ausführung von Lieferungen oder Dienstleistungen zu beauftragen. NADERER haftet in diesem Falle für die ordnungsgemässe Vertragserfüllung durch diese dritte Partei.
Sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Seiten der Firma NADERER vorliegt, ist jede Haftung für die Lieferung, die Bearbeitung, den Transport und den Gebrauch der von NADERER gelieferten Produkte ausgeschlossen.
Tritt der Vertragspartner von einem Vertrag zurück, so ist NADERER berechtigt, dem Vertragspartner die entstandenen, nicht mehr rückgängig zu machenden Kosten in Rechnung zu stellen.
Reklamationen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Nichteinhaltung oder zum Aufschieben seiner Zahlungsverpflichtungen der Firma NADERER gegenüber.
Reklamationen haben schriftlich und begründet zu erfolgen sowie innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem der Vertragspartner einen Mangel wahrgenommen hat oder billigerweise wahrnehmen konnte. Andernfalls ist NADERER berechtigt, von einer Bearbeitung der Reklamation abzusehen.
Ist die Reklamation berechtigt, so hat NADERER das Recht zum Preisnachlass oder zweimaliger Behebung des Mangels.
NADERER ist berechtigt, die Transportart selbst zu bestimmen.
Die Transportkosten sind nicht in den Angeboten und Verkaufspreisen enthalten, sondern werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
Der Transport erfolgt auf die Gefahr des Vertragspartners.
Die Bezahlung hat in der Geschäftsstelle der Firma NADERER oder durch Überweisung auf das Bankkonto der von NADERER innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne jeglichen Rabatt oder Skonto und ohne Verrechnung zu erfolgen.
Bis zur vollständigen Bezahlung und dem Erhalt des geschuldeten Kaufpreises einschliesslich der eventuellen gesetzlich festgelegten Zinsen, Einzugskosten und dergleichen bleibt die gelieferte Ware Eigentum von NADERER. Dies gilt auch, wenn die gelieferte Ware bereits bearbeitet oder in anderen Produkten verarbeitet worden ist.
Des Weiteren behält sich NADERER vor, die Herausgabe von in Reparatur gegebener oder anderweitig überlassener Ware des Vertragspartners aufzuschieben, bis dieser alle Forderungen von NADERER erfüllt hat, einschliesslich der eventuellen gesetzlich festgelegten Zinsen, Einzugskosten und dergleichen.
Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Zahlung von Seiten des Vertragspartners, so befindet sich dieser von Rechts wegen in Verzug, ohne dass zuvor eine Zahlungsaufforderung oder Inverzugsetzung erfolgt sein muss.
Befindet sich der Vertragspartner in Verzug, so werden dem Vertragspartner unverzüglich die gesetzlich vorgeschriebenen Zinsen gemäss OR sowie alle gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, die im Rahmen der Aufforderung zur Erfüllung, Auflösung und/oder Schadensvergütung entstehen, in Rechnung gestellt, sofern nicht NADERER durch ein unwiderrufliches richterliches Urteil in dieser Sache ins Unrecht gesetzt wurde.
Die Einzugskosten belaufen sich auf mindestens 15% des noch geschuldeten Betrages und auf mindestens 100,00 €.
Im Falle von
– nicht fristgemässer Bezahlung fälliger Beträge von Seiten des Vertragspartners
– Unterbrechung der Bezahlung durch den Vertragspartner
– Konkursbeantragung durch den Vertragspartner
– Beauftragung eines Konkursverwalters durch den Vertragspartner
– Auflösung des Geschäfts des Vertragspartners
– Nichtabnahme der gekauften Ware innerhalb der vereinbarten Frist
(oder, sofern keine Frist vereinbart wurde: innerhalb von drei Monaten) durch den Vertragspartner bei Lieferung auf Abruf ist NADERER berechtigt, den Vertrag sowie andere, noch auszuführende Verträge zwischen NADERER und dem Vertragspartner ohne richterliche Intervention aufzulösen und Schadenersatz zu fordern.
Die von NADERER entwickelten Erfindungen oder die von NADERER angefertigten Entwürfe unterliegen dem Urheber- bzw. dem Patent- und/oder Musterrecht, zu dessen Einhaltung der Vertragspartner verpflichtet ist.
Das Urheber- bzw. Patent- und/oder Musterrecht über die von NADERER bei der Ausführung eines Auftrages erstellten Entwürfe und entwickelten Erfindungen liegt ausschliesslich bei NADERER.
Sofern nicht schriftlich anders lautend vereinbart, bleiben die Originalentwürfe, die von NADERER bei der Erfüllung des Vertrags erstellt wurden, in Verwahrung der Firma NADERER. Dem Vertragspartner ist untersagt, einen Entwurf, der ihm zur Begutachtung zugesandt wurde, für andere Zwecke zu verwenden als zur Beurteilung, ob die Arbeit entwurfsgemäss ausgeführt werden kann.
Liegt ein Urheber-, bzw. ein Patent- und/oder Musterrecht der Fa. NADERER vor, so erteilt NADERER dem Vertragspartner eine in Umfang und Frist begrenzte Lizenz für die nicht exklusive Verwendung dieses Rechts.
Die Lizenz ist ausschliesslich gültig, sofern der Vertragspartner die finanziellen Verpflichtungen im Rahmen der Zurverfügungstellung des urheberrechtlich geschützten Entwurfs erfüllt.
Die Lizenz gilt ausschliesslich für den Gebrauch des betreffenden Entwurfs oder der betreffenden Erfindung durch den Vertragspartner selbst oder durch Personen oder Körper, welche die Arbeiten des Vertragspartners in solcher Art oder Fortsetzung übernehmen, dass sie insofern mit dem Vertragspartner gleichzusetzen sind.
Der Gebrauch der Lizenz durch Dritte ist ausschliesslich nach schriftlicher Genehmigung der Fa. NADERER gestattet.
Der Gerichtsstand mit Bezug auf die Erfüllung des Vertrages ist CH-5330 Bad Zurzach
Für alle Angelegenheiten, die den Vertrag oder dessen Erfüllung betreffen, gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.
CH-5330 Bad Zurzach, 01.01.2019